Mandantenbrief 10 2019

8 10-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Neue Dienstanweisung zum Kindergeld |  Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die 175 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und wurde nun auf den Rechtsstand 2019 geändert. Sie kann unter www.iww.de/s2953 heruntergeladen werden.  | ABSCHLIESSENDE HINWEISE Aktualisierte Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler |  Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktuali- siert (Stand Juli 2019).  | Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick über verschiedene Entlastungen und Vergünstigun- gen. Ruheständler enthalten darüber hinaus Anhaltspunkte, ob und in welchem Umfang ihre Altersbezüge steuerpflichtig sind. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s2954 kostenlos herun- tergeladen werden. ◼◼ Sachverhalt Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen im vereinseigenen Schüler- haus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. In einer Betriebsprüfung wurden die Versiche- rungspflicht festgestellt und Sozialversiche- rungsbeiträge nachgefordert. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das aber anders und entschied, dass die Schülerbetreuer nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig waren. Entschei- dend waren folgende Kriterien: „ „ Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unab- hängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Die Ab- sprachen erfolgten im Betreuerteam, der Ver- ein machte keine Vorgaben. „ „ Für eine Vertretung bei Verhinderung hatten sie selbst zu sorgen. Eine Vergütung imKrank- heitsfall oder ein Urlaubsgeld gab es nicht. „ „ Die Betreuer trugen auch ein wirtschaftli- ches Risiko, weil sie nur die tatsächlich er- brachten Stunden vergütet bekamen. „ „ Dass eine eigene Betriebsstätte fehlte, hielt das Landessozialgericht für nicht ausschlag- gebend. Begründung: Es liegt in der Natur der Sache, dass man keine Betriebsstätte be- nötigt, wenn die Schülerbetreuung in einem Hort erfolgt. „ „ Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergab sich aus den Öffnungszeiten und entsprach demWesen der angebotenen Leis- tung im Hort. „ „ Die Betreuer erhielten keine Weisungen, wie sie die Betreuungsleistungen durchzuführen hatten. Quelle |  LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210055

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