Mandantenbrief 11 2020

7 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug in ei­ ner bestimmten Höhe erst dann ausgeübt wer­ den, wenn der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung ist, die einen Steuerbetrag in dieser Höhe ausweist. Beachten Sie |  Eine Rechnungsberichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. Somit ist eine steuerlich wirksame Berichtigung nur so lange möglich, wie die ursprüngliche Veranlagung verfahrens­ rechtlich noch änderbar ist. Quelle |  BMF-Schreiben vom 18.9.2020, Az. III C 2 - S 7286- a/19/10001 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217987 UMSATZSTEUERZAHLER Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe setzt schriftlichen Antrag voraus |  Unternehmer benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aktuell mitge­ teilt, dass vermehrt Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten eingehen. Daher weist das BZSt darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. ausschließlich auf schriftli- chen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen hinsichtlich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.  | Der Antrag muss nachfolgende Informationen enthalten: „ „ Name/Anschrift des Antragstellers, „ „ Finanzamt, bei dem das Unternehmen ge­ führt wird, „ „ Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird. Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbei­ tung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem Finanzamt umsatz- steuerlich geführt wird und dem BZSt diese Da­ ten bereits übermittelt wurden. Quelle |  BZSt, Meldung vom 11.9.2020 „Vergabe der Umsatz- steuer-Identifikationsnummer“ ARBEITGEBER Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte 2021 |  Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der nun vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2021 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist aber für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen.  | In 2021 soll der Sachbezugswert für freie Un- terkunft 237 EUR monatlich (in 2020 = 235 EUR) betragen. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll um 5 EUR auf dann 263 EUR steigen. Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Ver­ pflegung abgeleitet, ergeben sich die nachfol­ genden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten: ◼◼ Sachbezugswerte 2021 (in Klammern für 2020) Mahlzeit monatlich kalendertäglich Frühstück 55 EUR (54 EUR) 1,83 EUR (1,80 EUR) Mittag- bzw. Abendessen 104 EUR (102 EUR) 3,47 EUR (3,40 EUR) Quelle |  Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversi- cherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsober- grenzenverordnung

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