Mandantenbrief 11 2020
6 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug: Verwaltung positioniert sich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung | Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung ver sagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen haben hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof Abhilfe geschafft, indem sie eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht haben. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die jün gere Rechtsprechung stellt das Bundesfinanzministerium in einem 13 Seiten starken Schreiben wichtige Punkte heraus. | Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Un ternehmer eine nach §§ 14, 14a Umsatzsteuer gesetz (UStG) ausgestellte Rechnung besitzt. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben an mehreren Stellen heraus, dass ein Vorsteuerabzug auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraussetzt. Erfüllt eine Rechnung nicht alle formellen Vor aussetzungen und wurde sie auch nicht berich- tigt, kann ein Vorsteuerabzug aber ausnahms weise zulässig sein, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materi ellen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Unternehmer kann durch objektive Nach- weise belegen, dass ihm andere Unternehmer tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, für die er die Umsatzsteuer entrichtet hat. MERKE | Es besteht keine Pflicht der Finanz behörden, fehlende Informationen von Amts we gen zu ermitteln. Zweifel und Unklarheiten wir ken zulasten des Unternehmers. Berichtigung oder Stornierung und Neuerteilung Gelingt dem Unternehmer kein objektiver Nach weis, kann er auch eine berichtigte Rechnung vorlegen. Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ur sprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt. Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung erfordert eine spezifische und eindeutige Be- zugnahme auf die ursprüngliche Rechnung. Ein Dokument ist nur dann eine rückwirkend be richtigungsfähige Rechnung, wenn es gewisse Mindestangaben enthält – und zwar zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Hierfür reicht es aus, dass die Angaben nicht in so hohemMaße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie feh lenden Angaben gleichstehen. Beispielsweise muss die Leistungsbeschreibung so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Eine allgemein gehaltene An gabe wie z. B. „Produktverkäufe“, die es nicht ermöglicht, die abgerechnete Leistung eindeu tig und leicht nachprüfbar festzustellen, reicht nicht. Beachten Sie | Sind die Anforderungen an die Mindeststandards erfüllt, entfaltet die Rech nungsberichtigung immer Rückwirkung. Wird eine Rechnung mit Rückwirkung berich tigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug grund sätzlich für den Besteuerungszeitraum auszu üben, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag. Abweichend hiervon kann bei einem zu niedri- gen Steuerausweis in der ursprünglichen
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