Mandantenbrief 11 2020
5 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020 | Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Um- satzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbe träge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen. | Hintergrund Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichti gen die Möglichkeit, Warenentnahmen monat- lich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelent- nahmen. Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die indivi- duellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfü gung oder einer behördlichen Anweisung voll ständig wegen der Corona-Pandemie geschlos- sen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pausch beträge erfolgen. Quelle | BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 - S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217812 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Der Jahresabschluss 2019 ist bis Ende 2020 offenzulegen | Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bun- desanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2019 somit bis zum 31.12.2020 eingereicht werden. | Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktu- ell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offen legung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ord- nungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflich ten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unterneh men der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise er- höht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zu gleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungs pflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nach gekommen wird. PRAXISTIPP | Kleinstkapitalgesellschaften müs sen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zu dem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.
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