Mandantenbrief 11 2020

5 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020 |  Durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) der ermäßigte Um- satzsteuersatz anzuwenden. Und das wirkt sich auch auf die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbe­ träge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Unterteilung in zwei Halbjahre vorgenommen.  | Hintergrund Die Pauschbeträge bieten dem Steuerpflichti­ gen die Möglichkeit, Warenentnahmen monat- lich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelent- nahmen. Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die indivi- duellen Verhältnisse sind unzulässig. Wurde der Betrieb jedoch wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfü­ gung oder einer behördlichen Anweisung voll­ ständig wegen der Corona-Pandemie geschlos- sen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pausch­ beträge erfolgen. Quelle |  BMF-Schreiben vom 27.8.2020, Az. IV A 4 - S 1547/19/10001 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217812 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Der Jahresabschluss 2019 ist bis Ende 2020 offenzulegen |  Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bun- desanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2019 somit bis zum 31.12.2020 eingereicht werden.  | Beachten Sie |  Auch Gesellschaften, die aktu- ell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offen­ legung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ord- nungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflich­ ten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unterneh­ men der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Beachten Sie |  Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise er- höht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zu­ gleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungs­ pflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nach­ gekommen wird. PRAXISTIPP |  Kleinstkapitalgesellschaften müs­ sen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zu­ dem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

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