Mandantenbrief 11 2020

4 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund: Wird ein Gebäude ganz oder teil­ weise abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt, kann es sich bei den Abbruchkosten und dem Restbuchwert des alten Gebäudes um sofort abziehbare oder um aktivierungspflich- tige Aufwendungen handeln. Diesbezüglich un­ terscheidet die Rechtsprechung im Ausgangs­ punkt danach, ob das Gebäude bereits mit Ab­ bruchabsicht erworben worden ist. Für den vom Finanzgericht Münster entschie­ denen Fall (Erwerb ohne Abbruchabsicht) sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig – und zwar auch dann, wenn das abgerissene Gebäude objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist jedoch eine Aufteilung (sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen) vorzunehmen. Im Streitfall zog das Finanzgericht die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaf­ fung heran. Von diesen 57 Monaten entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Ver­ mietung zu 78,4 %. Dies führte zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 %. Beachten Sie |  Nach den allgemeinen Grund­ sätzen zum Veranlassungsprinzip ist, so das Fi­ nanzgericht Münster, eine private Veranlas- sung von unter 10 % steuerlich unerheblich. Somit waren die Kosten in vollem Umfang ab­ zugsfähig. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 21.8.2020, Az. 4 K 855/19 E, un- ter www.iww.de , Abruf-Nr. 217852 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Umstellung elektronischer Kassen: Bundesfinanzministerium sorgt für Unsicherheit |  Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzminis­ teriums. Allerdings haben 15 Bundesländer (Ausnahme Bremen) eigene Regelungen (vgl. unter www. iww.de/s3929 ) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen.  | In einem neuen Schreiben stellt das Bundesfi­ nanzministerium zunächst heraus, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird. Zudem weist das Bundesfinanzministerium auf die Geltung des Anwendungserlasses zu § 148 der Abgabenordnung (AO) „Bewilligung von Er- leichterungen“ hin: „Die Bewilligung von Er­ leichterungen kann sich nur auf steuerrechtli­ che Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Auf­ bewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen. Eine Bewil­ ligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“ Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministe­ rium der Finanzen und den obersten Finanzbe­ hörden der Länder bedürfen. Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so die Ansicht des Steuerberaterverbands Thürin­ gen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer (z. B. Nordrhein- Westfalen) in eigenen Erlassen betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben. Quelle |  BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 - S 0319/20/10002 :003, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217810; Steu- erberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020

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