Mandantenbrief 11 2020

8 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Muster für 2021 veröffentlicht |  Das Bundesfinanzministerium (Bekanntmachung vom 9.9.2020, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :002) hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalender- jahr 2021 veröffentlicht. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amt- lichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in For­ mat und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.  | ARBEITNEHMER Firmenwagen mit Eigenanteil: Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten |  Ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushalts- führung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwa­ gens tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung zzgl. einer kilometer­ abhängigen Tankkostenzuzahlung). Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.  | Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgelt- licher Überlassung eines Firmenwagens man­ gels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist. Das Finanzgericht hat nun für die (teil-)ent- geltliche Überlassung nachgelegt. Auch hier verbleibt es bei dem Werbungskostenabzugs­ verbot gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 Ein­ kommensteuergesetz. Dabei orientierte sich das Finanzgericht u. a. am Wortlaut dieser Vorschrift: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung , sodass un­ ter die Vorschrift danach alle Arten der Über­ lassung fallen. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, Az. 9 K 78/19, Rev. BFH Az. VI R 35/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217520; BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Baukindergeld: Förderzeitraum soll bis 31.3.2021 verlängert werden |  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sieht vor, den Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergelds um drei Monate zu verlängern. Hintergrund der angedachten Ver­ längerung ist die Corona-Pandemie, weshalb viele Antragsteller die Fristen nicht einhalten können. Das heißt: Neubauten sind begünstigt, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (bisher: 31.12.2020) erteilt wurde. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 (bisher: 31.12.2020) unterzeichnet worden sein. Weitere Informationen zum Baukindergeld erhalten Sie unter www.iww.de/s4121.  |

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