Mandantenbrief 11 2019

7 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften |  Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermö­ gen werden wegen zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen nach einer Entscheidung des Bundesfinanz­ hofs aber nicht der Gewerbesteuer. | Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnaus­ schüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der ge­ sellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ge­ währt werden. Eine verdeckte Gewinnaus­ schüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. ◼◼ Sachverhalt Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer be­ stellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgrün­ den erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Ge­ schäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % sei­ ner früheren Geschäftsführervergütung betru­ gen. Die Pension zahlte die GmbH weiter. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensi­ onszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungs­ falls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszah­ lungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung. Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen er­ folgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr des Verlustes von Aufträgen be­ standen. Zudem sei ein neues Beschäftigungs­ verhältnis begründet und nicht das bisherige An­ stellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung imSinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Das Finanzgericht Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pen- sionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbeste­ hender entgeltlicher Geschäftsführeranstel­ lung Altersbezüge geleistet würden. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein or- dentlicher und gewissenhafter Geschäftsfüh- rer einer Kapitalgesellschaft entweder verlan­ gen, dass „ „ das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbe­ züge angerechnet wird oder „ „ der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungs­ tätigkeit aufgeschoben wird. Das Finanzgericht Münster begründete seine Sichtweise insbesondere mit den Besonderhei- ten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensions­ zahlung war die Wiedereinstellung des Allein­ gesellschafters noch nicht beabsichtigt gewe­ sen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit er­ folgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorheri­ gen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem gerin­ gen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensi­ onsbezüge vereinbart. Beachten Sie |  Mit dieser Entscheidung will sich das Finanzamt aber nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Bis zu einer finalen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof soll­ ten vergleichbare Fälle offengehalten werden. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, Az. 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211193

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