Mandantenbrief 11 2019
5 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN auch die anschließende Begrenzung auf 200 qm nichts, da der Wortlaut insoweit ebenfalls ein deutig ist („soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt“). Statuiert wird demzufolge eine gestufte Prü- fung, bei der auf der ersten Ebene nur eine sin guläre Wohnung steuerbefreit ist. Auf der zwei ten Ebene ist dann zu prüfen, ob diese Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Quelle | FG Köln, Urteil vom 30.1.2019, Az. 7 K 1000/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209357 KAPITALANLEGER Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig | Stückzinsen sind nach Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben wurde. Damit hat der Bundesfinanzhof eine lang disku tierte Streitfrage geklärt. | Hintergrund Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Ver äußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszah lungszeitraums. Nach Einführung der Abgeltungsteuer war strit tig, ob Stückzinsen in bestimmten Fällen steuer frei vereinnahmt werden können. Denn sofern festverzinsliche Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft und außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden, ergab sich bei der Besteue rung von Stückzinsen eine gesetzliche Rege- lungslücke. Dementsprechend wurde zumindest teilweise die Meinung vertreten, dass Stückzin sen in diesen Fällen nicht der Besteuerung un terliegen. Der Bundesfinanzhof musste nun aktuell ent scheiden, ob die durch das Jahressteuergesetz 2010 vorgenommene Ergänzung – Stückzinsen sind in jedem Fall steuerpflichtig – nur klar- stellenden Charakter hat oder ob es sich viel mehr um einen (unzulässigen) rückwirkenden Tatbestand handelt. Entscheidung Der Bundesfinanzhof ordnet Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Ge- winns aus der Veräußerung einer Kapitalforde rung ein. Die Ergänzung durch das Jahressteu ergesetz 2010 führt nicht zu einer verfassungs rechtlich unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Regelung hat nur deklaratorische Bedeu- tung, da Stückzinsen unabhängig davon, wann die veräußerte Kapitalforderung erworben wurde, stets der Besteuerung unterlagen. Quelle | BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 22/15, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211129; BFH-Urteil vom 7.5.2019, Az. VIII R 31/15, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 211132; BFH, PM Nr. 57 vom 12.9.2019 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht | Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. |
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