Mandantenbrief 11 2019
4 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Eheleute hatten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld erhalten. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der von einem ehemaligen Arbeitge ber im Rahmen einer betrieblichen Altersver sorgung abgeschlossen worden war. Nach dem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versi cherung übernommen. Bezugsberechtigt waren laut Versicherungs schein im Überlebensfall der Sohn und im Todes fall die Hinterbliebenen (Ehegatte, Lebenspart ner, Lebensgefährtin, Kinder). Da der Sohn keine „Hinterbliebenen“ hinterließ, zahlte die Pensi onskasse die Leistung – begrenzt auf ein Ster begeld von 8.000 EUR – an die Eltern aus. Das Finanzamt besteuerte die Auszahlung als sons tige Einkünfte der Eheleute – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand. Nach § 22 Nr. 5 Einkommensteuergesetz gehö ren zu den sonstigen Einkünften „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.“ Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist auch das Sterbegeld eine Leistung aus der Ver- sicherung. Dem steht eine betragsmäßige Be grenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Beachten Sie | Dem Einwand der Eheleute, dass keine eigenen Einkünfte, sondern Ein- künfte des Sohnes vorlägen, widersprach das Finanzgericht. Denn die Besteuerung knüpft an den Zufluss des Geldes an – und dem Sohn war keine Versicherungszahlung zugeflossen. Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2018, Az. 15 K 2439/18 E, Rev. BFH Az. X R 38/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207999 ALLE STEUERZAHLER Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheime wird nur für eine Wohnung gewährt | Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Erbschaftsteuerbefrei- ung nur für eine Wohnung gewährt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln klargestellt. | Hintergrund: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei ver erbt werden, wenn das Familienheim vom Ehe gatten bzw. eingetragenen Lebenspartner wei- tere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer. ◼◼ Sachverhalt Ein Sohn (S) hatte von seiner Mutter (M) in 2015 u. a. einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus (490 qm Wohnfläche) geerbt, in dem M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den S innehatte. Beide Wohnungen (Erd geschoss: 115 qm; Obergeschoss: 125 qm) waren nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus, welches auch von den übrigen Mietern genutzt wird, erreichbar. Beide Wohnungen wurden von M und S gemein sam genutzt. Nach dem Tod der M hielt S an der räumlichen Aufteilung und Nutzungsweise bei der Wohnungen unverändert fest. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuer befreiung nur für die Wohnung imObergeschoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Woh nung vorsehe. S hingegen begehrte die Steuer befreiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach seiner Ansicht stelle das Wort „eine” nur einen unbestimmten Artikel dar; maß geblich sei allein die Beschränkung der Fläche. Das Finanzgericht Köln schloss sich der Mei nung des Finanzamts an. Der Wortlaut der Vor schrift spricht klar und ausdrücklich nur von der Steuerfreistellung für „eine Wohnung”, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Entgegen der Ansicht des S ändert daran
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