Mandantenbrief 11 2019

1 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Verwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen |  Seit 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei. Die gesetzliche Neuerung hat aber Fragen aufgeworfen, sodass sich das Bundesfinanzministerium nun in einem 15 Seiten starken Schreiben zu dem Umfang der Steuerbefreiung geäußert hat. Wichtige Punkte werden vorgestellt.  | Begünstigte Leistungen des Arbeitgebers Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkom­ mensteuergesetz (EStG) fallen Arbeitgeberleis­ tungen in Form von unentgeltlichen oder verbil­ ligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbe- züge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitge­ bers zu den von den Arbeitnehmern selbst er­ worbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere: „ „ Fahrberechtigungen in Form von Einzel-/ Mehrfahrtenfahrscheinen, „ „ Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), „ „ allgemeine Freifahrberechtigungen, „ „ Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm), „ „ Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25). Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus. MERKE |  Die Steuerfreiheit gilt nur für Arbeitge­ berleistungen, die zusätzlich zum ohnehin ge­ schuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine mittels Gehaltsumwandlung erbrachte Leistung fällt somit nicht unter die Steuerbefreiung. Beim Umfang der Steuerbefreiung ist zwischen den Fahrten des Arbeitnehmers im Personen­ fern verkehr und - nah verkehr zu unterscheiden. Fahrten im Personenfernverkehr Zu den begünstigten öffentlichen Verkehrsmit­ teln im Linienverkehr („Personenfernverkehr“) gehören: „ „ Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Rou­ ten und mit festgelegten Haltepunkten, „ „ vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer An- bieter (z. B. TGV, Thalys). Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind steu- erfrei , soweit sie auf Fahrten „ „ zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, „ „ zu einem Sammelpunkt oder „ „ einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfal­ len (im Folgenden vereinfacht bzw. zusam­ menfassend als Strecke Wohnung/Tätigkeits­ stätte bezeichnet). Privatfahrten im Personenfernverkehr sind hingegen nicht begünstigt. Beachten Sie |  Gilt die Fahrkarte nur für die Strecke Wohnung/Tätigkeitsstätte, ist die tat­ sächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten (z. B. am Wochenende) dann aber unbeachtlich. Geht die Fahrberechtigung für den Personen­ fernverkehr über die Strecke Wohnung/Tätig­ keitsstätte hinaus, ist als Wert der Arbeitgeber­ leistung der reguläre Verkaufspreis einer Fahr­ berechtigung für die Strecke Wohnung/Tätig­ keitsstätte anzusetzen. MERKE |  Die Steuerfreiheit für Fahrten im Personenfernverkehr kommt nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungs­ verhältnis sowie für die beim Entleiher beschäf­ tigten Leiharbeitnehmer.

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