Mandantenbrief 11 2019

8 11-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück |  Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten ar­ beitstäglich verschiedene Brötchensorten (un­ belegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißge­ tränke aus einem Getränkeautomat unentgelt­ lich zur Verfügung gestellt. Aufstrich oder sons­ tiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren. Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form ei­ nes Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbe­ zugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteu­ ern sei (kalendertäglicher Wert in 2019: 1,77 EUR). Doch das sah der Bundesfinanzhof anders. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendes­ sen) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Davon abzugrenzen sind aber nicht steu- erbare Aufmerksamkeiten, die nur der Ausge­ staltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungs- funktion zukommt. Im Streitfall handelte es sich bei den Lebens­ mitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenlo­ ser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversiche­ rungsentgeltverordnung. Beachten Sie |  Selbst für ein einfaches Früh­ stück muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken diente daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Quelle |  BFH-Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 211195; BFH, PM Nr. 58 vom 19.9.2019 Erzielen Gesellschaften neben nicht gewerbli­ chen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, führen nur geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung. Eine sogenannte Infizierung tritt dann nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätz­ lich den Betrag von 24.500 EUR im Veranla­ gungszeitraum nicht übersteigen. Bei gewerblichen Beteiligungseinkünften hat der Bundesfinanzhof eine Geringfügigkeits­ grenze aber nun abgelehnt. Somit führt ein­ kommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte be­ zieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Ge­ werbebetrieb. Die positive Nachricht: Eine Umqualifizierung löst in diesen Fällen keine Gewerbesteuer aus. Denn nur so wird, so der Bundesfinanzhof, eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelun­ ternehmern vermieden. Quelle |  BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. IV R 30/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210294; BFH, PM Nr. 46 vom 1.8.2019

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