Mandantenbrief 05 2022

3 05-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Wird die Immobilie weiter vermietet, führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers „ „in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-Abschreibung) und „ „in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Übergeber der Immobilie muss den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu. Quelle | BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 226774 KAPITALANLEGER Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2022 | Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium (11.2.2022, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :041) hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022 erfolgt. | FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag | Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst. | Zum Hintergrund: Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei. Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Beachten Sie | Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei einem Insolvenzantragsgrund vor. Sanierungsfähigkeit/-eignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert ist. Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Schuldenerlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen. Quelle | FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228244

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