Mandantenbrief 05 2022

8 05-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Aktualisierte Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer | Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer aktualisiert (Stand: Juli 2021). Neben wichtigen steuerlichen Aspekten bei der Existenzgründung enthält die 70-seitige Broschüre darüber hinaus auch Informationen zum Gründungszuschuss und zeigt, wie eine ordnungsgemäße (umsatzsteuerliche) Rechnung aussehen muss. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s6252 heruntergeladen werden. | ARBEITGEBER Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn | Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. | Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil. Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228010 „ „die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, „ „der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, „ „die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und „ „bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung – nicht aber das Steuerrecht – für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt. Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946

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