Mandantenbrief 05 2021

7 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung | Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25.11.2020 neue Vereinfachungsrege- lungen zumWerbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung beschlossen, die in allen noch offenen Fällen gelten. | Hintergrund Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch amOrt der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweit- wohnung). Lage der Hauptwohnung Eine doppelte Haushaltsführung wird grund- sätzlich verneint, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. In Analogie zur Rechtsprechung des Bundesfi- nanzhofs kann eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wege- zeiten in der Regel als zumutbar angesehen werden. Beachten Sie | Aus Vereinfachungsgründen kann die Entfernung der kürzesten Straßenver- bindung zwischen Hauptwohnung und erster Tä- tigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung mehr als 50 km, ist davon auszuge- hen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Lage der Zweitwohnung In der Praxis kommt es vor, dass sich die Zweit- wohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeits- stätte, sondern weiter entfernt vom Beschäfti- gungsort befindet. Neu ist in allen noch offenen Fällen: Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zweit- wohnung noch am Ort der ersten Tätigkeits- stätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Zweit- wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, bedeutet das noch nicht das endgültige Aus. In einem zweiten Schritt wird nun geprüft, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung in zumutbarer Weise (Fahrzeit für die einfache Strecke von bis zu einer Stunde) täglich erreicht werden kann. Berufliche Veranlassung Das Beziehen der Zweitwohnung am Beschäfti- gungsort muss aus beruflichen Gründen erfor- derlich sein. Das ist vor allem der Fall, wenn sich dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ers- ten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt . Von einer beruflichen Veranlassung kann ausge- gangen werden, wenn die kürzeste Straßenver- bindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätig- keitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Weg- strecke halbiert wird. MERKE | Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, ist eine berufliche Veranlassung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Ein- zelfalls darzulegen. Ausstattung und Einrichtung Unterkunftskosten sind nur bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Nach neuer Verwaltungssicht zählen hierzu aber nicht: notwendige Aufwendungen für Einrichtungsge- genstände und Hausrat. Übersteigen die Ein- richtungs- und Ausstattungskosten der Zweit- wohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Um- satzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Quelle | BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 219235

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