Mandantenbrief 05 2021
6 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Bundesfinanzministerium vertritt hier fol- gende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu beja- hen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zu- gunsten einer Corona-Prämie auf einen Frei- zeitausgleich von Überstunden bzw. werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium „zu- sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn“ erfüllt. Weiterführender Hinweis Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürz- lich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1.500 EUR. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss je- der EUR, der den Freibetrag übersteigt, ver- steuert werden. Quelle | BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand: 18.3.2021; Jah- ressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096 ARBEITGEBER Zwei aktuelle Entscheidungen zur Behandlung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen | Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen. | Nachweise: Stundenzettel und Aufzeichnungen Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb steuerlich unwirksam, weil der Arbeit- geber keine Aufzeichnungen (z. B. Stundenzet- tel) zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Stundenzettel dienen „nur“ Be- weiszwecken und sind für die Anerkennung ei- nes Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Ange- hörigen nicht zwingend erforderlich. Beachten Sie | Die Entscheidung ist richtig ein- zuordnen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich den strengen Nachweisanforderungen, die für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gelten, keine Ab- sage erteilt. Erforderlich (aber auch ausrei- chend) ist das, was auch bei Arbeitsverhältnis- sen zwischen fremden Dritten üblich ist. Wertguthabenvereinbarung Wird im Zuge eines Arbeitsverhältnisses zusätz- lich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV abgeschlossen, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich er- folgen. Bei der Gesamtwürdigung ist vor allem ent- scheidend, ob die Vertragschancen und -risi- ken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertgut- haben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu be- liebig wählen kann. Quelle | BFH-Urteil vom 18.11.2020, Az. VI R 28/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 221076; BFH-Urteil vom 28.10.2020, Az. X R 1/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220159
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