Mandantenbrief 05 2021

5 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Steuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“ | Bei der Einkommensteuererklärung 2020 ist zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbe- betrieb), S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) und/oder L (Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft) die neue Anlage Corona-Hilfen einzureichen. In dem Formular wird u. a. abgefragt, ob Corona- Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse bezogen wurden, die grundsätzlich als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. | UMSATZSTEUERZAHLER Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden | Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Ein- zelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona- Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert. | Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteu- erung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Co- ronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuer- begünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind. Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind. Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 - S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337 UMSATZSTEUERZAHLER Brexit-Chatbot ist in Betrieb | Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den um- satzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammen- fassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszent- ralamts für Steuern liefern (Meldung vom 19.3.2021). Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig. | ARBEITGEBER Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden | Vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1.500 EUR an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. |

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