Mandantenbrief 05 2021

4 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzgericht Münster hat die Klage abge- wiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßi- gung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar ist, ist nicht sachlich unbillig. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetz- geber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig er- kannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass die Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die aus der späteren Veräu- ßerung resultierende Einkommensteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erb- schaftsteuer abziehbar. Umgekehrt kann die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Mit § 35b EStG hat der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, hat dies aber an bestimmte Vorausset- zungen geknüpft. Diese Abmilderung hat er be- wusst auf die tarifliche Einkommensteuer be- schränkt. Beachten Sie | Gegen eine unbewusste Rege- lungslücke spricht bereits, dass bei Einfügung des § 35b EStG das Unternehmensteuerreform- gesetz 2008, mit dem die Abgeltungsteuer ein- geführt wurde, bereits verabschiedet war. Bei Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteu- ersatz unterliegen, fällt die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht als bei anderen Ein- künften. Zudem findet § 35b EStG bei einer po- sitiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwen- dung. Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, Az. 7 K 3409/20 AO, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221448 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Berücksichtigung eines Ertrags aus einer Restschuldbefreiung | Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich zu der Frage Stellung bezogen, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus einer erteilten Restschuldbefreiung steuerlich zu berücksichtigen ist. | Der wegen einer Restschuldbefreiung durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkei- ten entstehende Gewinn ist grundsätzlich erst im Veranlagungszeitraum der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen. Wird der Betrieb aufgegeben und das Insolvenz- verfahren beendet, ist die erteilte Restschuld- befreiung ein rückwirkendes Ereignis i. S. der Abgabenordnung. In der Folge ist der betriebli- che Ertrag aus der erteilten Restschuldbefrei- ung beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen. Beachten Sie | Für die Frage, ob ein rückwir- kendes Ereignis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens (vor oder nach Betriebsaufgabe) an. Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 5.1.2021, Az. VI 304 - S 2140-028, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220717 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen | Auch private Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Fotovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Broschüre „Hilfe zu Fotovoltaikanlagen“ (Stand: Januar 2021; unter www.iww. de/s4766) kürzlich neu aufgelegt und beantwortet insbesondere einkommen- und umsatzsteuerli- che Fragen. |

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