Mandantenbrief 05 2021
3 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalte In den Streitfällen hatten die Lehrerinnen ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht einge- setzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn aus- drücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Lehrerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Einkom- mensteuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hun- deschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Fi- nanzamt ab. Begründung: Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, son- dern auch privat veranlasst. Da eine sachge- rechte Abgrenzung der Veranlassungszusam- menhänge nicht möglich sei, scheide der Wer- bungskostenabzug aus. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt zwar dahin gehend, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)ver- anlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Auftei- lung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung erfolgen muss, wenn diese wegen vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulun- terricht eingesetzt werden. Angesichts der pri- vaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünf- tägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Beachten Sie | Die Aufwendungen für die Aus- bildung des Schulhundes im Verfahren VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der Bundesfinanz- hof darüber hinaus in voller Höhe als Werbungs- kosten an, da diese spezielle Ausbildung nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine pri- vate Mitveranlassung nicht ersichtlich war. Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 15/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 221357; BFH-Urteil vom 14.1.2021, Az. VI R 52/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221363; BFH, PM Nr. 8/21 vom 25.3.2021 KAPITALANLEGER Stückzinsen: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist nicht unbillig | Nach Meinung des Finanzgerichts Münster ist es nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeit- raum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. | ◼◼ Sachverhalt Der Steuerpflichtige A erbte 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Die Anteile wurdenmit einemWert von ca. 120.000 EUR der Erbschaftsteuer unterworfen. 2017 verkaufte A die Wertpapiere (Kurswert von ca. 115.000 EUR). Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen i. H. von ca. 35.000 EUR enthalten. Bei seiner Steuererklä- rung machte A geltend, dass die Stückzinsen we- gen des gefallenen Kurses auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteu- erbelastung betrage 30 % (ca. 10.500 EUR), sodass die Einkommensteuer nach § 35b Einkommen- steuergesetz (EStG) zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen der Ab- geltungsteuer (25 %) und gewährte keine Steuer- ermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Ein- kommensteuer gelte. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Anschließend beantragte A eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeits- gründen und führte die Doppelbelastung der Stückzinsen an (30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer). Spätestens seit Einführung der Abgeltungsteuer seien Erbschaft- und Einkom- mensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es verwies auf die Regelung in § 35b EStG, die nur die tarifliche Einkommensteuer erfasse, sowie auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.
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