Mandantenbrief 05 2021

8 05-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank | Aufwendungen für den Bezug der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) sind selbst dann keine Wer- bungskosten, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines Bankvorstandsmitglieds handelt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegen nicht abziehbare Aufwendun- gen der Lebensführung vor. | Aufwendungen für den Bezug einer Tageszei- tung können grundsätzlich nicht als Erwerbsauf- wendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu aus- schließliche betriebliche oder berufliche Ver- wendung als sicher erscheint. Letzteres ist bei der FAZ aber nicht der Fall. Die FAZ enthält in großem Umfang auch Infor- mationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedigt daher (zumindest in nicht unerheblichem Umfang) auch private Interes- sen der Leser. Beachten Sie | Die Aufwendungen können auch nicht – etwa infolge einer Schätzung – teil- weise zum Abzug als Werbungskosten zugelas- sen werden. Denn es lässt sich nicht nach ob- jektiven Kriterien bestimmen, in welchem Um- fang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird. Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2021, Az. 10 K 3253/17 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220882 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Offenlegung der Jahresabschlüsse: Erneute Aufschiebung von Ordnungsgeldverfahren | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 endete bereits am 31.12.2020. Ordnungsgeld- verfahren wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 wer- den aber erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet. Damit hat das Bundesamt für Justiz seine ursprüng- liche Aufschiebung (kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1.3.2021) verlängert. | Hintergrund Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbe- sondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müs- sen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offen- legung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ord- nungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird dann aufgefordert, innerhalb einer sechs- wöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bun- desamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt wer- den, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ord- nungsgelder werden dabei schrittweise erhöht. Quelle | Steuerberaterkammer Thüringen, Mitteilung vom 1.3.2021 „Offenlegung von Jahresabschlüssen – Einleitung von Ordnungsgeldverfahren weiter verschoben“

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