Mandantenbrief 05 2019

2 05-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Der neue Verspätungszuschlag wird nun vielfach automatisch festgesetzt |  Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen zu spät einreichen, kann das Finanzamt einen Ver­ spätungszuschlag festsetzen. Das sogenannte Ermessen des Finanzbeamten wurde durch das Ge­ setz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (vom 18.7.2016) jedoch erheblich einge- schränkt. Das heißt: Oft entsteht ein Verspätungszuschlag nun automatisch. Für die Einkommen­ steuererklärung sind die Neuregelungen erstmals für die Steuererklärung 2018 zu beachten. Inter­ essante Aspekte hierzu hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zusammengestellt.  | In einer Tabelle zeigt der DStV „ „ bei welcher Art der Erklärung „ „ ein automatischer Verspätungszuschlag „ „ in welcher Höhe festgesetzt wird. Bezieht sich eine Steuererklärung auf ein Kalen- derjahr (z. B. Einkommensteuer- oder Körper­ schaftsteuererklärung), dann gilt Folgendes: ◼◼ Verspätungszuschlag für Jahressteuererklärungen Voraussetzung Bescheid mit Ausweis einer fest­ gesetzten Steuer Höhe „ „ 0,25 % der um die festgesetz­ ten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerab­ zugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer „ „ mindestens 25 EUR je angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung „ „ maximal 25.000 EUR Zeitpunkt für einen automatischen Verspätungs- zuschlag „ „ Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­ jahrs (unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuer­ lich beraten wird) „ „ In Beraterfällen: nach Ablauf der Frist für eine Vorabanfor­ derung Beachten Sie |  Setzt die Finanzverwaltung eine Steuer auf 0 EUR fest oder kommt es zu einer Steuererstattung, greift der automatische Ver­ spätungszuschlag nicht. Hier liegt die Festset­ zung im Ermessen der Finanzbehörden. MERKE |  Wird ein Steuerpflichtiger nach ge­ setzlichem Fristablauf erstmals aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, von der er bis dato dachte, sie nicht abgeben zu müssen, ist noch nicht automatisch ein Verspätungszu­ schlag entstanden. Erst wenn die durch das Fi­ nanzamt bezeichnete Frist zur Abgabe ver­ streicht, wird ein Verspätungszuschlag fällig. Diese Regelung soll insbesondere Rentner „ver­ schonen“, die vom Finanzamt eine Nichtveranla­ gungs-Bescheinigung oder eine Mitteilung erhal­ ten haben, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein. Diese können in späteren Veranlagungs­ zeiträumen dennoch durch Rentenerhöhungen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Daher kann es passieren, dass das Finanz­ amt Steuererklärungen für länger zurückliegende Zeiträume anfordert. Die Regelung soll nun ver­ hindern, dass dies zulasten der Betroffenen geht. Quelle |  Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO; DStV: „Wer zu spät kommt, den bestraft der (automatische) Verspätungszuschlag!“, unter www.iww.de/s2592 ALLE STEUERZAHLER Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustvortrag |  Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Altersentlastungsbetrag bei der Ver- lustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Ver­ lust weiter erhöht. Da gegen diese Entscheidung aber bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.  |

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