Mandantenbrief 03 2022

6 03-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. ◼◼Sachverhalt Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass der Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte. Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226388 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern | Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten in der Praxis regelmäßig Tantiemezahlungen. Nicht selten wird über den Zufluss- und damit über den Versteuerungszeitpunkt gestritten. Jüngst hat der Bundesfinanzhof erneut die Grundsätze des Zuflusszeitpunkts von Tantiemezahlungen herausgestellt. | ◼◼Sachverhalt Eine alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (GGF) einer GmbH hatte nach ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag Anspruch auf jährliche Tantiemen. Eine Anlage zu der Tantiemevereinbarung von 2010 enthielt folgende Regelung: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“ Wegen der Tantiemeansprüche bildete die GmbH in den Jahresabschlüssen Rückstellungen. In den Streitjahren (2013 und 2014) ließ sich die GGF jeweils Teilbeträge auszahlen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre neben den ausgezahlten auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge als Arbeitslohn der GGF – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Grundsätze Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Besteuerung erfolgt bei Zufluss, der mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eintritt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. Beachten Sie | In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesell­

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