Mandantenbrief 03 2022

2 03-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist. Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt. Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21, Rev. BFH: Az. VI R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225161; R 33a.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien ALLE STEUERZAHLER Privates Veräußerungsgeschäft bei vorheriger Wohnungsnutzung durch Kinder | Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es Eltern einem volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen Fällen nicht. | Hintergrund Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Spekulationsbesteuerung. Beachten Sie | Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die „ „im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder „ „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen Eine Steuerpflichtige hatte eine 4-Zimmer-Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG veräußert (Anschaffung im April 2010, Verkauf im Dezember 2016). Strittig war, ob die Nutzung der Wohnung durch die drei Söhne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt. Im Streitfall waren zwei Söhne (Zwillinge) weit vor der Veräußerung aus der Kindergeldberechtigung „herausgewachsen“. Es bestand insoweit eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Der jüngste Sohn, für den Anspruch auf Kindergeld bestand, lebte ab Oktober 2013 in der Wohnung. Bei der unentgeltlichen Überlassung an Kinder unterscheidet die Finanzverwaltung wie folgt: „ „Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat. „ „Die Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige stellt hingegen keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen war die Veräußerung im Streitfall steuerpflichtig, weil die folgenden Voraussetzungen nicht vorlagen:

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