Mandantenbrief 03 2021
6 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Zum Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstel lungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Ge bäudekauf Instandsetzungs- und Modernisie rungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-An- schaffungskosten übersteigen. Beachten Sie | Gesetzlich ausgenommen sind Aufwendungen für Erweiterungen und Auf wendungen für Erhaltungsarbeiten, die jähr- lich üblicherweise anfallen. PRAXISTIPP | Anschaffungsnahe Herstellungs kosten wirken sich nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (re gelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. So mit sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Dreijah resfrist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen. Quelle | BFH, Beschluss vom 28.4.2020, Az. IX B 121/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 216741 VERMIETER Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen | Erlässt der Vermieter einer Wohnung wegen einer finanziellen Notsituation des Mieters die Miet zahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies (nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung) auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses nach § 21 Abs. 2 Einkommensteu ergesetz (EStG). | Der volle Werbungskostenabzug bleibt also er halten, wenn die Miete unter die Grenze von 66 % (bzw. 50 %-Grenze ab 2021) des § 21 Abs. 2 EStG fällt. Erfüllte das Mietverhältnis hingegen be reits vor dem Mieterlass die Voraussetzungen für eine Kürzung der Werbungskosten, verbleibt es dabei; eine weitere Kürzung wegen des Miet erlasses ist nicht vorzunehmen. Beachten Sie | Handelt es sich um eine im Pri vatvermögen gehaltene und nicht Wohnzwecken dienende Immobilie, dann führt ein Mieterlass nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Weg fall der Einkünfteerzielungsabsicht. Quelle | OFD NRW, Kurzinformation ESt 2020/16 vom 2.12.2020, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220027 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht | Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2019 bekanntge geben. | Die Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen wurden auf Basis von Betriebsergebnissen zahl- reicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Um sätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Feh len anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsgemäß ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsge- mäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Um ständen unter Anwendung von Richtsätzen. Quelle | BMF-Schreiben vom 20.1.2021, Az. IV A 8 - S 1544/19/10001 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220266
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==