Mandantenbrief 03 2021
5 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Eine steuerpflichtige Rentnerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm Leistungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens in Anspruch. Im Rahmen der Einkom mensteuerveranlagung begehrte sie für die Auf wendungen eine Steuerermäßigung. Nach ihrer Auffassung ist ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung, die innerhalb eines Haushalts erbracht wird. Die permanente Rufbe reitschaft weist eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf. Das Finanzamt sah das jedoch anders: Zwar stellt ein Hausnotrufsystem innerhalb eines be treuten Wohnens eine unselbstständige Neben leistung der dort erbrachten Pflege- und Betreu ungsleistungen dar. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, weil die Rentnerin nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebe. Somit fehle es an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbrin gers zum Haushalt der Rentnerin. Das Finanzgericht Sachsen hat sich nun der Sichtweise der Rentnerin angeschlossen und dies wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanz hofs kann die Steuerermäßigung für haushalts nahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn es sich um ein mit einer Betreu ungspauschale abgegoltenes Notrufsystem handelt, das innerhalb einer Wohnung im Rah- men des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt. Im Gegensatz zum entschiedenen Fall des Bun desfinanzhofs befand sich die Notrufzentrale zwar nicht in der räumlichen Nähe der Woh- nung der Rentnerin. Gleichwohl ist die Ent scheidung auf den Streitfall übertragbar. Denn maßgeblich ist, so das Finanzgericht Sachsen, dass die Dienstleistung – das Rufen eines Not dienstes – in der Wohnung des Steuerpflichti- gen stattfindet. MERKE | Die finanzgerichtliche Rechtspre chung hat eine haushaltsnahe Dienstleistung für Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn etwa ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird, verneint. Nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen liegen jedoch insoweit unterschiedliche Dienstleistungen vor, die eine andere Behand lung rechtfertigen. Beachten Sie | Die Finanzverwaltung will diese Entscheidung nicht akzeptieren und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt. Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20, NZB BFH Az. VI B 94/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219489; FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2009, Az. 3 K 245/08; FG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, Az. 7 K 7128/17 VERMIETER Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen vor dem Erwerb zählen nicht | Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen Aufwendungen, die vor dem Erwerb einer Immobile getätigt werden, nicht in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommen steuergesetz (EStG). Diese Entscheidung ermöglicht Gestaltungen. So kann vor allem bei einem Hauskauf unter nahen Angehörigen daran gedacht werden, Renovierungsmaßnahmen noch vor der Anschaffung vorzunehmen. | Der Beschluss ist aber kein Freifahrtschein: Es muss sich um Renovierungskosten handeln. Denn auch für vor der Anschaffung des Grund stücks getätigte Aufwendungen bleibt es dabei: Es ist nach den allgemeinen Kriterien zu ent scheiden, ob Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorliegt.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==