Mandantenbrief 03 2021
4 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern | Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhält nisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das heißt: Der Student kann Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale und nicht in tatsächlicher Höhe abziehen. Bei einem Auslands(praxis)- semester wird an der ausländischen Hochschule aber keine weitere erste Tätigkeitsstätte begrün det, sodass hierdurch verursachte Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen als (vor ab entstandene) Werbungskosten abzugsfähig sein können. | ◼◼ Sachverhalt Die Steuerpflichtige A studierte nach einer ab geschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule. Die Studienordnung schrieb für den Studiengang vor, dass das Studium für zwei Se mester an einer ausländischen Partneruniversi tät zu absolvieren ist, wobei der Student während des Auslandsstudiums an der inländischen Hoch schule eingeschrieben bleibt. Die durch den Besuch der ausländischen Hoch schule veranlassten Unterkunftskosten und Ver pflegungsmehraufwendungen machte A als vor ab entstandene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Aus landsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der A sei und die Aufwendungen daher nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden könnten. Eine solche lag aber hier nicht vor. Im Gegensatz zum Finanzgericht Münster gab der Bundesfinanzhof der Klage der A statt. Sieht die Studienordnung vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule die erste Tätig- keitsstätte . Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Student der bisherigen Bildungseinrichtung auch für die Zeit des Auslandsstudiums zugeord net bleibt. Kosten für Unterkunft und Verpfle- gungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Ent sprechendes gilt bei Praxissemestern. Relevanz für die Praxis Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Be rufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Anderen falls handelt es sich nur um Sonderausgaben (bis max. 6.000 EUR im Kalenderjahr abzugsfähig). Von der Entscheidung profitieren insbesondere Studenten, die bereits eine Erstausbildung abge- schlossen haben. Denn nur dann handelt es sich um (vorab entstandene) Werbungskosten. Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungs kosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonder- ausgaben bei fehlenden Einkünften in demsel ben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresüber- greifende Verrechnung möglich ist. Quelle | BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 3/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 219282; BFH, PM Nr. 56/2020 vom 3.12.2020 ALLE STEUERZAHLER Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem in eigener Wohnung | Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Hausnotrufsystem in Anspruch, steht ihm die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes und damit nicht in räumlicher Nähe zu seiner Wohnung befindet. So lautet zumin dest die Sichtweise des Finanzgerichts Sachsen. |
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