Mandantenbrief 03 2021
2 03-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: 215.000 EUR; Energieberaterkosten in 2020: 3.000 EUR Steuerermäßigung 2020: Kosten für den Energieberater: 1.500 EUR (50 %); Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag inklusive Energieberaterkosten) Steuerermäßigung 2021: Energetische Maßnahme: 15.050 EUR (7 %); maximal 14.000 EUR (Höchstbetrag) Steuerermäßigung 2022: Energetische Maßnahme: 12.900 EUR (6 %); maximal 12.000 EUR (Höchstbetrag) Steuerermäßigung gesamt: 40.000 EUR Übersteigt der Steuerermäßigungsbetrag die tarifliche Einkommensteuer , kann dieser An- rechnungsüberhang weder in anderen Veran lagungszeiträumen steuermindernd berück sichtigt noch innerhalb des dreijährigen För derzeitraums auf einen der drei Veranlagungs zeiträume vor- bzw. zurückgetragen werden. Beachten Sie | Dies ist z. B. der Fall, wenn im Antragsjahr 2020 wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommen steuer anfällt. Objektförderung Die steuerliche Förderung ist personen- und objektbezogen. Das heißt: Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR kann von jeder steuerpflichtigen Person für jedes be- günstigte Objekt insgesamt nur einmal in An spruch genommen werden. Steht das Eigentum an einem begünstigten Ob jekt mehreren Personen zu (Miteigentum), kann der Höchstbetrag für das Objekt also ins gesamt nur einmal beansprucht werden. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der Miteigen tumsanteile. Bei Ehegatten oder Lebenspart nern, die zusammenveranlagt werden, ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer Miteigen tumsanteile nicht erforderlich. Vorweggenommene Erbfolge und Erbfall Überträgt eine anspruchsberechtigte Person ihr Alleineigentum oder ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung innerhalb des dreijährigen Ab zugszeitraums unentgeltlich auf eine andere Person, kann die andere Person die Steuerer- mäßigung nicht fortführen, da sie keine Aufwen dungen getragen hat. Verstirbt ein Miteigentümer und wird der überle- bende Miteigentümer durch Gesamtrechtsnach folge infolge des Erbfalls zum Alleineigentümer, kann er die bisher auf den anderen Miteigentü mer entfallende Steuerermäßigung fortführen, wenn er die Wohnung nunmehr im Alleineigen tum zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Entsprechendes gilt für den durch Gesamt rechtsnachfolge infolge Erbfalls erwerbenden (Allein-)Eigentümer einer Wohnung, für die der Erblasser eine Steuerermäßigung beansprucht hat. Ausschluss der Förderung Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, so weit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Wer- bungskosten, Sonderausgaben oder außerge- wöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Äußerst praxisrelevant ist in diesem Zusam menhang die Frage nach dem Verhältnis der neuen Steuerermäßigung nach § 35c EStG zu der Steuerermäßigung für Handwerkerleistun- gen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, ma ximal 1.200 EUR). Hierzu regelt das Bundesfi nanzministerium nun Folgendes: Die Steuerermäßigung ist vollständig ausge- schlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme einschließlich der Kosten für den Energieberater eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenk- male und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder
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