Mandantenbrief 03 2019

6 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet „erst“ am 31.7.2019 |  Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanla- gen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.  | ◼◼ Sachverhalt An einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesell- schafter veräußerte seinen Anteil an den neu ein- tretenden Gesellschafter A. Nach dem im Okto- ber 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in 1997 erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 1.7.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel. 1998 entstand bei der GbR ein Verlust von rund 0,6 Mio. EUR. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verblei- benden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen Gesellschafter und den Neu-Gesellschafter A. Hiergegen erhob der A Klage, weil er eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres be- gehrte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und auch der Bundesfinanzhof schloss sich der Meinung des Gesellschafters an. Grundsätzlich richtet sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Gesellschafter A nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen. Denn seine Beteiligung von einem Drittel bestand nur für ein halbes Jahr. Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraus- setzung ist, dass die von den Beteiligungsver- hältnissen abweichende Verteilung für zukünf- tige Geschäftsjahre getroffen wird und ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss ihren Grund zudem im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. MERKE | Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtspre- chung zur Ergebnisverteilung gelockert: Werden die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres ein- tretende Gesellschafter an dem vor ihrem Ein- tritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Nicht entschieden wurde indes die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesell- schaft auch eine Änderung der Ergebnisvertei- lung während des Geschäftsjahres mit schuld- rechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen ist. Zumindest für gewerblich tätige Personenge- sellschaften hat der Bundesfinanzhof dies 1983 verneint. Quelle |  BFH-Urteil vom 25.9.2018, Az. IX R 35/17; BFH PM Nr. 2 vom 16.1.2019, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 206571; BFH-Urteil vom 7.7.1983, Az. IV R 209/80 Bislang musste die Zuordnung spätestens bis zum 31.5. des Folgejahrs erfolgen. Da die ge- setzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.7. Beachten Sie |  Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2018 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahres- erklärung 2018 nicht bis zum 31.7.2019 vorlie- gen wird. Quelle |  A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

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