Mandantenbrief 03 2019
5 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Außenwirtschaft: Höhere Hürden für Firmenübernahmen | Wenn deutsche Unternehmen durch ausländische Investoren übernommen werden sollen, wird das strenger geprüft. Durch eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung kann die Bundesregierung in sensiblen Bereichen den Erwerb von deutschen Unternehmen durch ausländische Investoren nun besser prüfen. | Nach dem Außenwirtschaftsgesetz und der Au- ßenwirtschaftsverordnung kann jeder Erwerb von Unternehmensanteilen geprüft werden, durch den ausländische bzw. unionsfremde In- vestoren mindestens 25 % der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erlangen. Prüfungsmaßstab ist, ob der konkrete Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bzw. wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Grundsätzlich bleibt es bei der allgemeinen Prüfeintrittsschwelle von 25 %. Mit der Ände- rung der Außenwirtschaftsverordnung wurde die Schwelle allerdings in besonders sensiblen Bereichen auf 10 % abgesenkt. Betroffen sind etwa der Bereich der Verteidigung oder soge- nannte kritische Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelpro- duzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten die verschärften Regeln. Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt- schaftsverordnung vom 19.12.2018, BAnz AT 28.12.2018 V1; Bun- desministerium für Wirtschaft und Energie, Mitteilung vom 19.12.2018; Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2018 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Gastronomiebereich: Betriebsprüfungen führen zu hohen Steuernachzahlungen | In 2018 wurden allein in Berlin 1.021 Gastronomiebetriebe geprüft. Die bislang ausgewerteten 689 Betriebsprüfungen führten dabei zu einem Mehrergebnis von rund 15,9 Mio. EUR. | Beachten Sie | Gerade im Gastronomiebereich ist eine ordnungsgemäße Kassenführung von besonderer Bedeutung. Denn hierauf richtet sich regelmäßig das Hauptaugenmerk der Betriebs- prüfer. Kommt es hier zu Beanstandungen, kann dies ein schwerwiegender (formeller) Mange l sein, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt. Quelle | SenFin Berlin, PM vom 27.12.2018 PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Abweichende Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende GbR | Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Dies muss allerdings mit Zustimmung aller Ge- sellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein, wie der Bundesfinanzhof aktuell entschie- den hat. |
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