Mandantenbrief 03 2019
4 03-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Das Finanzgericht Hessen hält es für unschäd- lich, dass der Mietvertrag die typischen Merk- male einer gewerblichen Vermietung aufweist. Die entgeltliche Überlassung des Apparte- ments für die gewerblichen Zwecke der Hotel- gesellschaft führt nicht zu einer Umwidmung des Wohnobjekts in eine gewerbliche Immobi- lie. Die entgeltliche Überlassung bedeutet nämlich nicht, dass der Steuerpflichtige selbst das ihm gehörende Wohnobjekt in eine gewerb- liche Immobilie umgewidmet hat. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an- hängig. Hier wird der Bundesfinanzhof nun u. a. klären, ob es für die Vermietung einer Wohnung aus- reicht, dass sie objektiv zum Bewohnen ge- eignet ist oder ob die Bestimmung der Nutzung durch den Mieter maßgebend ist. MERKE | Außerdem dürfte sich, wenn man mit dem Finanzgericht von einer Wohnungsvermie- tung ausgeht, ggf. auch die Frage der Ferien- wohnungsvermietung mit den dort geltenden Besonderheiten stellen. Haben sich die Eigentümer nämlich die Selbst- nutzung vorbehalten, muss die Einkünfteerzie- lungsabsicht anhand einer Überschussprognose überprüft werden. Zudem darf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – nicht erheblich unterschritten werden. Quelle | FG Hessen, Urteil vom 28.5.2018, Az. 2 K 1925/16, Rev. BFH Az. IX R 18/18, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 205917 KAPITALANLEGER Steuererklärung 2018: Zwei neue Formulare für Kapitalanleger | Kapitalanleger müssen bei der Steuererklärung 2018 zwei neue Steuerformulare beachten. Neben der (bekannten) Anlage KAP gibt es jetzt auch die Anlage KAP-INV und die Anlage KAP-BET. Hinter- grund ist die Investmentsteuerreform, wodurch sich für Fondsanleger ab 1.1.2018 einiges geändert hat. | Anlage KAP Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Ka- pitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. In gewissen Fällen sind Anga- ben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP allerdings dennoch erforder- lich, z. B. wenn die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein- behalten wurde, obwohl der Kapitalanleger kirchensteuerpflichtig ist oder Steuerpflichtige den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen las- sen möchten. Anlagen KAP-INV und KAP-BET Mit der Investmentsteuerreform verfolgte der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Besteu- erung der Erträge aus Investmentfonds zu ver- einfachen und weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. In der Steuererklärung für 2018 spie- geln sich die Neuregelungen in zwei neuen For- mularen wider: Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufül- len bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und ein- heitlich festgestellt werden. Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn In- vestmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (In- vestmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730
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