Mandantenbrief 06 2022

4 06-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN „Teamarbeit“ unschädlich. So kann der Arzt z. B. in „Routinefällen“ die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Beachten Sie | Erforderlich ist aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteiligt. Im Streitfall war somit die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig sind, so ist ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 Einkommensteuergesetz (EStG) insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziert“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte. Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.9.2021, Az. 4 K 1270/19, Rev. BFH Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228693; PM vom 12.4.2022 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns | Selbstständige Tagesmütter und -väter dürfen für jedes Kind, das sie betreuen, entweder die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung als Betriebsausgaben abziehen oder es wird eine Betriebsausgabenpauschale je Kind im Monat abgezogen. Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale kann auch bei eingeschränkter Betreuung wegen der Coronapandemie beansprucht werden. | Nach der Verwaltungsauffassung gilt: „Die Pauschale kann auch für Zeiten abgezogen werden, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn „Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind. Quelle | BT-Drs. 20/534 vom 28.1.2022, Antwort auf Frage 3; FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2020/20 vom 10.9.2020 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei auf den Mieter umgelegter Grundsteuer | Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden. | Hintergrund: Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. ◼ Sachverhalt Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Laut Mietvertrag musste die GmbH die Grundsteuer tragen. Das Finanzamt war nun der Ansicht, dass die auf die GmbH umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich hinzuzurechnen ist.

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