Mandantenbrief 06 2021

2 06-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer | In 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungs- grundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instand- haltungsrückstellung zu mindern ist. Dies gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum. Da die Finanzverwaltung bisher eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es nun eine Übergangsregelung: Die Grundsätze dieses negativen Urteils sind nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (bislang noch nicht erfolgt) geschlossen wurde (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021; BFH-Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17). | VERMIETER Erhaltungsaufwand: Nicht verteilte Beträge sind beim Erblasser zu berücksichtigen | Nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen ge- hören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um die Steuerprogression zu senken. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind. | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte die Ehefrau des verstorbenen Grundstückseigentümers die vom Ehemann nach § 82b EStDV noch nicht verbrauchten Teil- beträge in einer Summe in der Einkommensteu- erveranlagung des Todesjahrs als Werbungskos- ten geltend gemacht. Das Finanzamt war unter Hinweis auf die Einkommensteuer-Richtlinien der Auffassung, dass die restlichen Verteilungs- beträge auf die Erbengemeinschaft übergehen würden und dort nach § 82b EStDV fortzusetzen wären. Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof haben die Sichtweise der Fi- nanzverwaltung abgelehnt. Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungs- aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhal- tungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die steuerliche Situation im Todesfall mit den aus- drücklich in § 82b Abs. 2 EStDV genannten Fäl- len vergleichbar. Danach ist der noch nicht be- rücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung des Gebäudes als Wer- bungskosten abzusetzen. Für die vom Finanzamt angenommene Übertra- gung des Werbungskostenabzugs auf die Er- bengemeinschaft besteht keine gesetzliche Grundlage. Beachten Sie | Zudem hält der Bundesfinanz- hof die Regelung in R 21.1 Abs. 6 S. 2 der Ein- kommensteuer-Richtlinien angesichts der 2007 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d Einkommensteu- ergesetz für überholt. Danach kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Ver- lustabzug nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2020, Az. IX R 31/19, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 221882; BFH-Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04

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