Mandantenbrief 06 2020

8 06-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer- Nachschau in 2019 |  Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohn- steuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2019 zu einem Mehrergebnis von 810,2 Mio. EUR geführt. Von den insgesamt 2.564.642 Arbeitgebern wurden 89.905 Arbeitgeber abschließend in 2019 geprüft. Hierbei handelt es sich sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. Die Finanzverwaltung hat dabei im Kalenderjahr 2019 durchschnittlich 1.963 Prüfer einge­ setzt (Mitteilung des BMF vom 27.4.2020).  | ABSCHLIESSENDE HINWEISE Kindergeldanspruch trotz Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit |  Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Finanzgericht Hessen entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldbe- rechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums im August 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Das Kind leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 ver- schlechterte sich der Gesundheitszustand der- art, dass es das FSJ zum Ende des Monats kün- digte. Ab Juli 2018 befand sich das Kind praktisch durchgängig bis zum 11.12.2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Anschluss daran absolvierte es ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im An- schluss an die Schulzeit erhielt der Vater zu- nächst Kindergeld. Ab Juni 2018 hob die Familien- kasse die Kindergeldfestsetzung jedoch auf. Sie vertrat die Auffassung, dass keine Unterbrechung einer Ausbildung vorliege, weil das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Vater argumentierte hin- gegen, dass sein Kind das FSJ nicht abgebro- chen, sondern krankheitsbedingt nur unterbro- chen habe, was das Finanzgericht nun bestätigte. Das Finanzgericht Hessen stellte u. a. heraus, dass die Grundsätze zum Fortbestehen des Kin- dergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit auf die krankheits- bedingte Unterbrechung eines Freiwilligen- dienstes übertragen werden können. Zudem widersprach das Finanzgericht der An- sicht der Familienkasse, wonach eine an- spruchsunschädliche Unterbrechung nur dann in Betracht kommt, solange während einer Er- krankung die rechtliche Bindung zur Ausbil- dungsstätte fortbesteht. Dies, so das Finanzge- richt, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass es für die Frage der Unter- brechung einer Ausbildung nur darauf an- kommt, ob auf die Ausbildung gerichtete Maß- nahmen tatsächlich durchgeführt werden; hin- gegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis formal weiterbe- steht. Somit hielt es das Finanzgericht Hessen für unschädlich, dass der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wurde. Beachten Sie |  In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht ausgeführt, dass die Über- tragbarkeit der Grundsätze für kranke Kinder in Ausbildung auf kranke Kinder, die einen Freiwil- ligendienst ableisten, noch nicht höchstrichter- lich entschieden ist. Wegen der von der Famili- enkasse eingelegten Revision wird der Bundes- finanzhof hierzu nun bald Gelegenheit haben. Quelle |  FG Hessen, Urteil vom 29.1.2020, Az. 9 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 15/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215494

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