Mandantenbrief 06 2019
7 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 % zu versteuern | Dass es im Steuerrecht auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, musste jüngst ein Garten- und Land- schaftsbaubetrieb vor demBundesfinanzhof erfahren. Danach bildet die Lieferung von Pflanzen mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Ein ermäßigter Umsatzsteu- ersatz (7 %) für die Pflanzen scheidet folglich aus. | Nach einer früheren Entscheidung des Bundes- finanzhofs können zwar jeweils selbstständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kun- den auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn dann geht weder die sonstige Leistung des Einpflanzens (19 % USt) in der Pflanzenlieferung (7 % USt) noch die Pflan- zenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf. Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbstständiges „Drittes“ im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen wird. Die Pflanzenlieferungen sind dann zwar keine (untergeordnete) Nebenleis- tung zu den Gartenbauarbeiten als Hauptleis- tung. Vielmehr liegt eine einheitliche Leistung vor, da durch die Kombination der Pflanzenliefe- rungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten etwas Eigenständiges, Neues geschaffen wurde. MERKE | Dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Ver- trägen und zeitversetzt vereinbart und durchge- führt wurden, ändert daran nichts. Für die Ab- grenzung (einheitliche versus getrennte Leis- tung) kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Ver- trägen vereinbart wurden. Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2019, Az. V R 22/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 208237; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. V R 25/07 Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat sich der Auffassung des IV. Senats angeschlossen. Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der Große Senat stellte u. a. heraus, dass die er- weiterte Kürzung gleich zweifach begrenzt ist: Die Tätigkeit muss sich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz und eigenes Kapital- vermögen erstrecken. Zum anderen gibt es eine Begrenzung in Art, Umfang und Intensität der ausgeübten Tätig- keit. Das bedeutet: Es darf ausschließlich die Nutzung oder Verwaltung des vorgenannten Vermögens erfolgen. Was unter eigenem Grundbesitz im Sinne der erweiterten Kürzung zu verstehen ist, ist ausle- gungsbedürftig. Aber mit Blick auf die Syste- matik des GewStG ist die Norm dahin gehend auszulegen, dass eigener Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehö- rende Grundbesitz ist. Ferner sind die Grundsätze der Bruchteilsbe- trachtung anzuwenden, sodass der gesamthän- derisch in einer vermögensverwaltenden Perso- nengesellschaft gebundene Grundbesitz im Um- fang der Beteiligung zugleich anteilig eigener Grundbesitz im Sinne dieser Norm ist. Quelle | Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 207963; BFH, PM Nr. 16 vom 27.3.2019; BFH-Urteil vom 19.10.2010, Az. I R 67/09
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