Mandantenbrief 06 2019
6 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung kam jedoch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Ent- scheidungen zunächst abwarten und sich dann (umfassend) äußern würde. So ist beispielsweise derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt (vgl. hierzu die Ausführungen im MERKE-Kasten) ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Ber- lin-Brandenburg eine Vertrauensschutzrege- lung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt. Kurzum: Bis alle strittigen Punkte geklärt sind, wird es wohl noch etwas dauern. Bis dahin müssen Gesellschafter von Kapitalgesellschaf- ten die weitere Entwicklung abwarten. Quelle | BMF-Schreiben vom 5.4.2019, Az. IV C 6 - S 2244/17/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208388; BFH-Ur- teil vom 11.7.2017, Az. IX R 36/15; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. IX R 7/17; BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15; FG Berlin-Bran- denburg, Urteil vom 13.12.2018, Az. 3 K 3207/17, Rev. BFH Az. IX R 1/19 PERSONENGESELLSCHAFTEN UND DEREN GESELLSCHAFTER Grundstücksunternehmen: Positive Entscheidung zur Gewerbesteuer-Kürzung | Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden. | Hintergrund Nach § 9 Nr. 1 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (pauschale Kürzung). Soweit sich Gesellschaften allerdings auf die Verwaltung und Nutzung ihres eigenen Grund- besitzes beschränken, ist der daraus erwirt- schaftete Gewinn durch den Tatbestand der so- genannten erweiterten Kürzung in diesem Um- fang vollständig von der Gewerbesteuer ausge- nommen. Beachten Sie | Die Regelung bezweckt, die Ge- werbesteuerbelastung der nur kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesell- schaften derjenigen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermö- gen befassen und damit nicht gewerbesteuer- pflichtig sind. ◼◼ Sachverhalt Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR be- teiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der GmbH & Co. KG sei, sondern Grundbesitz der GbR. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs war der An- sicht, dass das Eigentum einer vermögensver- waltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern (steuerrechtlich) an- teilig zuzurechnen sei. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück sei daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. An einer entsprechenden Entscheidung sah sich der IV. Senat aber durch ein anderslautendes Ur- teil des I. Senats aus 2010 gehindert. Daher rief er den Großen Senat zur Klärung an.
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