Mandantenbrief 06 2019
5 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfech- tungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unter- worfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenom- men wurden. Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Aus- nahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darle- hen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stel- lung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschaf- terdarlehen unterschieden. Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaf- fungskosten nach neuem Recht ist auf den Be- griff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen. Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demzufolge nur noch dann vor, wenn die Auf- wendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt ins- besondere für Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Geset- zes betreffend die Gesellschaften mit be- schränkter Haftung (GmbHG), sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Ka- pitalrücklage), Barzuschüsse oder den Verzicht auf eine noch werthaltige For- derung. Beachten Sie | Aufwendungen aus Fremdka- pitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforde- rung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Betei- ligung. MERKE | Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdka- pitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschafts- vermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarle- hen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrück- tritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzun- gen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenka- pital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zu- sätzlichem Eigenkapital zu. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umglie- derung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Ge- sellschafters. Schreiben der Finanzverwaltung und Vertrauensschutz Das Bundesfinanzministerium hat sich der vor- genannten Rechtsprechung nun angeschlos- sen. Auch die vom Bundesfinanzhof getroffene Vertrauensschutzregelung hat die Finanzver- waltung übernommen. Beachten Sie | Aus Gründen des Vertrauens- schutzes hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapi- talersetzend geworden ist. Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfi- nanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden. Offene Fragen Die Finanzverwaltung hat sich der neuen Recht- sprechung zu Finanzierungshilfen als nachträg- liche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteili- gung angeschlossen. Dies ist zu begrüßen, da nun insoweit Rechtssicherheit besteht.
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