Mandantenbrief 06 2019
4 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht maßgebend | Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Pro- zent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzu- ziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. | ◼◼ Sachverhalt Ein Taxiunternehmer nutzte einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwe- cke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer ab- gefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR her- anzuziehen sei. Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der Bundesfinanzhof die Sicht- weise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privat- kunde erwerben kann. MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. Quelle | BFH-Urteil vom 8.11.2018, Az. III R 13/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207552 GESELLSCHAFTER UND GESCHÄFTSFÜHRER VON KAPITALGESELLSCHAFTEN Verwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung | Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Be- kämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwi- schen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzie- rungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof eine Neuorientierung vorge- nommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. | Alte und neue Rechtslage im Überblick Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen , führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtspre- chung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesell- schaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigen- kapitalersetzend war. Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungs- kosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auf- lösungsgewinn vermindert oder ein entspre- chender Verlust erhöht. Bei der Höhe wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert von 0 EUR. Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitaler- satzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach
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