Mandantenbrief 06 2019

3 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanz- gerichts aufgehoben und die Sache an die Vor- instanz zur weiteren Sachaufklärung zurück- verwiesen. Der Begriff „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung auf- grund einer freiwillig eingegangenen rechtli- chen Verpflichtung geleistet wird. MERKE |  Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenk- ten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Kör- perschaft zuzuwenden. Zudem setzt eine Spende ein unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steu- erpflichtige eine Gegenleistung des Zuwen- dungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten ge- währten Vorteil zusammenhängt. Beachten Sie |  Darf der Steuerpflichtige (hier die EF) einen Teilbetrag behalten, ist dies aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterlei- tungsverpflichtung aus einer im Schenkungs- vertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht. MERKE |  Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegüns- tigten Körperschaft zuzuwenden, ist hierdurch grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei den Parteien des Schenkungsvertrags um zusammenveran- lagte Eheleute handelt. Denn hier kommt es nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Quelle |  BFH-Urteil vom 15.1.2019, Az. X R 6/17, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 207824; BFH, PM Nr. 15 vom 20.3.2019 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind grundsätzlich abziehbar |  Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichti- gen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht über- steigen . Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Ein Übungsleiter hatte Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 609 EUR ge- genüber. Die Differenz (501 EUR) erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, den das Finanz- amt nicht anerkannte. Begründung: Betriebs- ausgaben oder Werbungskosten sind nur zu be- rücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders. Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu der Über- zeugung gelangen, dass keine Gewinnerzie- lungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuer- lich nicht zu berücksichtigen. Quelle |  BFH-Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 208619; BFH, PM Nr. 24 vom 2.5.2019

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