Mandantenbrief 06 2019

8 06-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Praktikum mit Unterbrechung: Kein Anspruch auf Mindestlohn |  Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindest- lohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In einem vom Bundes- arbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30.1.2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Prakti- kantin den gesetzlichen Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei. Nach Auffas- sung des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie im entschiedenen Streitfall – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzel- nen Abschnitte zusammenhängen.  | ARBEITGEBER Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn |  Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitneh- mern Arbeitslohn zu. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt aber (unter den Voraus- setzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) für Leistungen des Arbeitgebers zur betriebli- chen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht.  | ◼◼ Sachverhalt Das Gesamtkonzept eines einwöchigen Semi- nars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Beleg- schaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenste- hende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrt- kosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein ge- sundheitspräventive Maßnahme auf freiwilli- ger Basis handelte. Beachten Sie |  Demgegenüber können Maß- nahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigen- betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen. Quelle |  BFH-Urteil vom 21.11.2018, Az. VI R 10/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 207948; BFH, PM Nr. 18 vom 27.3.2019 UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen |  Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2018 sind bis zum 30.9.2019 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzel- heiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.  |

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==