Mandantenbrief 07 2022

4 07-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼ Beispiel Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 EUR). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat. Folge: Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig. MERKE | Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich im Streitfall ausschließlich mit der Übertragung von Freibeträgen für minderjährige Kinder. Am Ende seiner Urteilsbegründung ließ er explizit offen, ob das Finanzamt der Mutter ab der Volljährigkeit eines der beiden Kinder zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Vaters übertragen hatte. Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 24/20, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 228417 KAPITALANLEGER Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen | Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde. | Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den VERMIETER Bundesfinanzhof bestätigt seine Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht | Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht (= keine Liebhaberei) auszugehen. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erzielt, ist unerheblich, da es zu einer dies überprüfenden Prognose nicht kommt. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. | Beachten Sie | Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sogenannte Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Quelle | BFH, Beschluss vom 29.3.2022, Az. IX B 18/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229143 ersten Seiten werden beispielsweise Begriffe wie Mining, Token und Blockchain definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den er-

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