Mandantenbrief 07 2022

2 07-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Abzinsung von Verbindlichkeiten Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. Wegen der anhaltenden geänderten Marktsituation (u. a. Niedrigzinsphase) sind Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen. Auf formlosen Antrag kann die Abzinsungspflicht aber bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Beachten Sie | Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt indes bestehen. Erweiterte Verlustverrechnung Der Verlustrücktrag wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einemJahr auf zwei Jahre erweitert. Zudem werden die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten. Corona-Bonus für Pflegekräfte Nach § 3 Nr. 11b EStG bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“ Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich insbesondere diese Änderungen ergeben: „Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen wegen bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde gestrichen. Somit sind auch freiwillige Arbeitgeber-Leistungen und Leistungen auf Basis von Tarifverträgen begünstigt. „Der Betrag wurde von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht. „Die begünstigten Einrichtungen (nach dem Entwurf insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste) wurden erweitert: Somit können z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste profitieren. Verlängerte Steuererklärungsfristen Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen: Steuererklärung Abgabefrist 2020 31.8.2022 2021 31.8.2023 2022 31.7.2024 2023 31.5.2025 2024 30.4.2026 Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt: Steuererklärung Abgabefrist 2021 31.10.2022 2022 30.9.2023 2023 31.8.2024 Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.6.2022 ALLE STEUERZAHLER Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick | Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat. | Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 1.1.2022 umgesetzt: „Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben. „Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 363 EUR von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

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