Mandantenbrief 07 2021
5 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils | Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für be- reits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster wollen sich die Steuerpflichtigen aber nicht zufrie- dengeben und haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. | Hintergrund: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraus- sichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten gewinnmindernd geltend gemacht wer- den. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschafts- gut fast ausschließlich (mindestens 90 %) be- trieblich genutzt wird. Beachten Sie | Durch den Steuerstundungs- effekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. ◼◼ Sachverhalt Die Ehefrau des Klägers war an einer GbR betei- ligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemiete- ten Dachflächen betrieb. 2017 veräußerte die Ehe- frau ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investiti- onsabzugsbetrag i. H. von 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Be- rücksichtigung dieses Betrags in ihrer Einkom- mensteuerveranlagung für 2016. Doch beides lehnte das Finanzamt ab. Die sowohl von der GbR als auch von den zusam- menveranlagten Eheleuten erhobene Klage blieb erfolglos. Die Klage der GbR gegen den Gewinnfeststel- lungsbescheid 2016 wies das Finanzgericht zu- rück, weil der Ehemann in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzie- lung fehlte. Aber auch die Bildung des IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lehnte das Fi- nanzgericht ab. Im Hinblick auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlte es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts , da der Er- werb eines Anteils an einer Personengesell- schaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgü- tern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist. Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Fotovoltaikanlagen kann zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirt- schaftsgütern gesehen werden. Im Streitfall fehlte es aber insoweit an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns . Denn dieser wollte sich nur über die GbR unterneh- merisch betätigen. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil folgende Frage bislang noch nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist: Ist die Geltendmachung eines IAB wegen des beab- sichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Perso- nengesellschaft für sich bereits im Gesamt- handsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich? Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, Az. 4 K 1018/19 E, F, Rev. BFH: Az. IV R 11/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222647 UMSATZSTEUERZAHLER Der neue Fernverkauf ab 1.7.2021 | Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 1.7.2021 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln. |
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