Mandantenbrief 07 2021
4 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN tümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. […] Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachteraus- schüssen verfügbaren Daten auf einer dafür be- sonders weiterentwickelten und auf die Anforde- rungen der Grundsteuererklärung speziell an- gepassten Online-Plattform geben.“ Von den Eigentümern wird man, so das Finanz- ministerium Nordrhein-Westfalen, nur relativ wenige Angaben benötigen, wie z. B. bei Wohn- grundstücken die Grundstücksfläche, den Bo- denrichtwert, die Wohnfläche und das Baujahr. Zudem werden im letzten Schritt der Umset- zung sämtliche Kommunen über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneu- tralität in der jeweiligen Kommune führt. Denn das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht verändern. Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 6.5.2021, „Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen“ KAPITALANLEGER Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig? | Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte befassen sich nun mit dieser Thematik – und kommen zu unter- schiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Urteilen aus- zugsweise vorgestellt. | 1. Sichtweise: Einkünfte aus Kapitalvermögen Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kre- ditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklä- rung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbe- trag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungs- zahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzge- richt Köln in 2020 entschieden. Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nut- zungsersatz und eine nicht steuerbare Rück- zahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nut- zungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen. 2. Sichtweise: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen Eine andere Sicht hat das Finanzgericht Baden- Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprü- che des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanz- amt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten An- spruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungser- satz (18.979,54 EUR) sah das Finanzgericht nicht als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Ein- kommensteuergesetz an. Das Darlehensverhält- nis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückab- wicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt. PRAXISTIPP | Wegen der anhängigen Revisi- onsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden. Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, Az. 5 K 2552/19, Rev. BFH: Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 222174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH: Az. VIII R 5/21, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 221052
RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==