Mandantenbrief 07 2021

3 07-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende No- vember 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. Dieser Plan wurde aber aufgegeben und das Gesetzgebungsverfahren sollte im ersten Halb- jahr 2020 zum Abschluss gebracht werden. Aber auch daraus wurde nichts, sodass sich der Gesetzgeber in 2021 erneut (final) mit der Ein- dämmung von Share Deals befassen musste. Bisherige Rechtslage und Änderungen im Überblick Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immo- bilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grund- erwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die An- teile steuerfrei vereinen. Um dieses Prozedere einzudämmen, wurden nun u. a. folgende Punkte im Grunderwerb- steuergesetz (GrEStG) geändert: „ „ Die Beteiligungsgrenze wurde von 95 % auf 90 % gesenkt. „ „ Einführung eines neuen Ergänzungstatbe- stands zur Erfassung von Anteilseignerwech- seln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapi- talgesellschaften. „ „ Die Haltefrist der Anteile wurde von fünf auf zehn Jahre erhöht. „ „ Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungs- zeitraum von Umwandlungsfällen. „ „ Verlängerung der sogenannten Vorbehal- tensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre. Quelle | Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, S. 986; Bundesrat, Top 5 „Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu“, Stand 17.5.2021 ALLE STEUERZAHLER Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden | Nordrhein-Westfalen will von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuerreform keinen Gebrauch machen. Damit wird das Bundesmodell – wie in vielen weiteren Bundesländern – auch für Nord- rhein-Westfalen gelten. | Hintergrund Weil die Ermittlung der Grundsteuer verfas- sungswidrig ist, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen dann nach neuen Regeln erhoben. Beachten Sie | Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022. Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Fakto- ren ankommt: Wert des Bodens (Bodenricht- wert), Höhe der statistisch ermittelten Netto- kaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes. Beachten Sie | Nach der Grundgesetzände- rung haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom Bundesrecht (Bundesmodell) abweichende Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungs- klausel). Umsetzung in Nordrhein-Westfalen Lutz Lienenkämper (Minister der Finanzen in Nordrhein-Westfalen) hat u. a. Folgendes ange- kündigt: „Wir werden […] die betroffenen Eigen-

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