Mandantenbrief 07 2020

7 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUERZAHLER Supermarkt-Rabattmodell „Mitgliedschaft“ unterliegt dem Regelsteuersatz |  Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum ver- billigten Warenbezug (in Form einer „Mitgliedschaft“) umsatzsteuerrechtlich eine selbstständige Leis- tung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf darstellt. Die Konsequenz: Auch wenn der Supermarkt Waren verkauft, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, ist auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden.  | ◼◼ Sachverhalt In 2010 betrieb eine Unternehmerin mehrere Bio- Supermärkte in einer deutschen Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden die Waren entweder zum Nor- malpreis oder verbilligt als „Mitglied“ einkaufen. Für die „Mitgliedschaft“ zahlten sie einen monat- lichen festen Beitrag (zwischen 10,20 EUR und 20,40 EUR). Die Unternehmerin ging davon aus, dass der Mit- gliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Waren- verkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberech- tigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Ne- benleistung. Da die rabattierten Warenlieferun- gen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz un- terlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte die Unternehmerin auch die Mitgliedsbeiträge nach beiden Steuersätzen auf. Der Bundesfinanz- hof hingegen beurteilte die Rabattberechtigung in vollem Umfang als selbstständige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der Un- ternehmerin erfolgte, Waren verbilligt zu lie- fern, hat sie eine selbstständige Leistung er- bracht, an der die Kunden ein gesondertes Inte- resse hatten. Ein monatlicher pauschaler Mit- gliedsbeitrag ist keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der „Mit- gliedschaft“ nicht hinreichend bestimmt ist. Relevanz für die Praxis Die Entscheidung hat wirtschaftlich zur Folge, dass sich die Kosten des Supermarktbetreibers für das von ihm angebotene Rabattmodell er- höhen. Der Verbraucher ist nicht unmittelbar betroffen. Der Bundesfinanzhof hat indes keine Aussage zu anderen Rabatt-Modellen getroffen, bei denen z. B. der Mitgliedsbeitrag vom Umsatz des Kun- den abhängt oder mit dem Kaufpreis der Waren verrechnet wird. Zudem musste der Bundesfi- nanzhof nicht entscheiden, ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich der Rabatt nur auf Waren bezogen hätte, die dem ermäßig- ten Steuersatz unterliegen. Quelle |  BFH-Urteil vom 18.12.2019, Az. XI R 21/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 215817; BFH, PM Nr. 24/2020 vom 20.5.2020 ARBEITGEBER Summenbescheid: Nachgezahlte Beiträge sind kein Arbeitslohn |  Entrichtet der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbe- scheids nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB) IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Aus Sicht des Finanzgerichts Köln führt die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversi- cherung aufgrund der Summenbescheide nicht dazu, dass Arbeitnehmer objektiv wirtschaftlich berei- chert sind. Denn es fehlt an einer individuellen Zuordnung. Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.  |

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