Mandantenbrief 07 2020

4 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN von, wer Mieter oder Eigentümer der Räum- lichkeiten ist, in denen sich das Arbeitszimmer befindet. Beachten Sie |  Demgegenüber ist ein Kosten- abzug nicht zulässig, wenn die Aufwendungen vom Konto des anderen Ehegatten bezahlt werden. Bei einer Bezahlung vom Gemeinschaftskonto ist wie folgt zu unterscheiden: Mieter/Eigentümer Abzugsfähigkeit der Aufwendungen 1. nutzender Ehegatte Aufwendungen sind abziehbar 2. anderer Ehegatte Aufwendungen sind nicht abziehbar 3. beide Ehegatten Aufwendungen sind (begrenzt)* abziehbar * Grundsätzlich sind in diesen Fällen 100 % der Aufwendungen abziehbar. Es sind aber Begren- zungen zu beachten: „ „ Eigentum: hier ist der Abzug auf den Mitei- gentumsanteil an den Räumlichkeiten be- grenzt, „ „ Anmietung: hier sind maximal 50 % der ge- meinsam getragenen Aufwendungen abzieh- bar, wenn der Nutzungsumfang des häusli- chen Arbeitszimmers mehr als 50 % der ge- samten Wohnfläche beträgt. Quelle |  FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurz- information Nr. 2020/1 vom 8.1.2020, Az. VI 308 - S 2145 - 116; BFH-Urteil vom 6.12.2017, Az. VI R 41/15 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen: Es soll kein Besteuerungs-Wahlrecht geben |  Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Ren- tenzahlungen findet bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung. Dies hat das Finanzgericht Schles- wig-Holstein entschieden.  | Hintergrund Steuerpflichtige, die ihren Betrieb auf Renten- basis veräußern, haben ein Wahlrecht: „ „ Wählt der Veräußerer die Sofortbesteuerung, muss er den Veräußerungsgewinn – unabhän- gig vom Zufluss der Rentenzahlungen – be- reits im Jahr des Verkaufs versteuern. Er kann aber eventuell von einem begünstigten Veräußerungsgewinn (Freibetrag und ermä- ßigter Steuersatz) profitieren. „ „ Bei der Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräuße- rers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der Vorteil der späteren Versteu- erung hat allerdings den Nachteil, dass die oben genannten Begünstigungen ausschei- den. MERKE |  Die Zuflussbesteuerung gilt nur für Bezüge, die lebenslang zu zahlen sind oder eine feste Laufzeit von mehr als zehn Jahren haben und primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit mindestens auch der Versorgung des bisherigen Betriebsinhabers dienen. Die Entscheidung Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte nun über einen Fall zu befinden, in dem die Steuerpflichtige wegen der Veräußerung ihres handwerklichen Betriebs gegen Zahlung einer lebenslangen Rente die nachgelagerte Besteu-

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