Mandantenbrief 07 2020
3 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Eine bereits im Schreiben des Bundesfinanzmi- nisteriums vom 9.4.2020 enthaltene Steuerbe- freiung für Arbeitgeberleistungen wurde nun auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: „ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstüt- zungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“ Durch den neuen § 56 Infektionsschutzgesetz (BGBl I 2020, S. 587) wird der Verdienstausfall von Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – we- gen einer auf der Grundlage des Infektions- schutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen. Die Dauer der Lohn- fortzahlung (67 % des Verdienstausfalls, maxi- mal 2.016 EUR monatlich) wurde nun von sechs auf zehn Wochen pro Sorgeberechtigtem ver- längert. Für Alleinerziehende gelten 20 Wochen. Quelle | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 290/20 (B) vom 5.6.2020; Bundesrat Kompakt zum Ta- gesordnungspunkt Top 35 vom 5.6.2020 ALLE STEUERZAHLER Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten | Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat dazu Stellung bezogen, wie Kosten für ein häusli- ches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, das sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten be- findet. Auch zu der Nutzung in angemieteten Räumlichkeiten hat sich das Ministerium geäußert. | Grundsätzliches Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim- mer sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tä- tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen zumindest bis zu 1.250 EUR steuermindernd abgesetzt werden; anderenfalls scheidet ein Kostenab- zug aus. Grundstücks- oder nutzungs orientierte Aufwendungen Die Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsaus- gaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das Arbeitszimmer in eigenen oder angemiete- ten Räumlichkeiten befindet. Allerdings ist bei der Art der Kosten zu unter- scheiden – und zwar zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen: Nutzungsorientierte Aufwendungen sind u. a. Energie-, Wasser- und Reinigungskos- ten. Diese Kosten sind in voller Höhe (unter Berücksichtigung der unter „Grundsätzli- ches“ gemachten Ausführungen) zu berück- sichtigen. Grundstücksorientierte Aufwendungen sind u. a. Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzin- sen, Versicherungsprämien und Grundsteu- ern. Bei demgrößerenKostenblockdergrundstücks orientierten Aufwendungen sind die steuerli- chen Regelungen zum Drittaufwand zu beach- ten. Danach kann ein steuermindernder Abzug nach dem Kostentragungsprinzip ausscheiden, wenn der Steuerpflichtige die durch die Ein- kunftserzielung veranlassten Aufwendungen nicht unmittelbar selbst trägt. Grundstücksorientierte Aufwendungen Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn sie vom Konto des Ehegatten bezahlt werden, der das Arbeitszimmer nutzt – und zwar unabhängig da-
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