Mandantenbrief 07 2020

2 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN brückungshilfen aufgelegt (Volumen: maximal 25 Mrd. EUR). Die branchenübergreifende Hilfe wird für Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Um- satzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % andauern. Beachten Sie |  Bei Unternehmen, die nach Ap- ril 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebs- kosten bei einem Umsatzrückgang von mindes- tens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % kön- nen bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstat- tet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungs- betrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 10 Be- schäftigten 15.000 EUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestäti- gen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Weitere Punkte im Überblick Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen Familien unterstützt werden. Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregie- rung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen. Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbun- denen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sor- gen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfol- gen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh. Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbil- dungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten. Beachten Sie |  Es handelt sich vorerst „nur“ um das Ergebnis des Koalitionsausschusses. Bun- destag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Quelle |  „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zu- kunftsfähigkeit stärken – Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020 ALLE STEUERZAHLER Corona-Steuerhilfegesetz „in trockenen Tüchern“ |  Der Bundesrat hat dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ am 5.6.2020 zugestimmt. Im Fokus stehen insbesondere folgende Aspekte:  | Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulä- ren Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Res- taurant- und Verpflegungsdienstleistungen er- folgt nun eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz. Beachten Sie | Getränke sind von der Umsatz- steuersenkung allerdings ausgenommen. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeiter- geld und Saison-Kurzarbeitergeld werden bis 80%desUnterschiedsbetrags zwischen demSoll- Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

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