Mandantenbrief 07 2020

8 07-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuerinformationen für Schüler- und Studentenjobs |  Die Sommerferien sind für viele Schüler und Studenten die Zeit, um sich etwas Geld dazuzuver- dienen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erläutert in seiner Bro- schüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ (Stand: 1.2.2020) u. a. die steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Aushilfs- und Teilzeitarbeit. Die Broschüre kann unter www.bestellen.bayern.de (bei Stichworte/Titel „Steuerinformationen“ eingeben) heruntergeladen werden.  | ARBEITNEHMER Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020 |  Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzver- waltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.  | Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einla- den des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen: Der Höchstbetrag für den durch den Umzug be- dingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR. Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu un- terscheiden: „ „ Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR „ „ Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR „ „ Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR ◼◼ Beispiel Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehe- frau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR Beachten Sie |  Anstelle der Pauschalen kön- nen auch die im Einzelfall nachgewiesenen hö- heren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind. PRAXISTIPP |  Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten ab- gezogen werden. In diesen Fällen sollte aber ge- prüft werden, ob für die Umzugsdienstleistun- gen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkom- mensteuergesetz in Betracht kommt. Quelle |  BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215828 Hintergrund zum Summenbescheid: Nach Satz 1 des § 28f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversi- cherungsbeitrag von der Summe der vom Ar- beitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend ma- chen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungs- pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und da- durch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Quelle |  FG Köln, Urteil vom 24.1.2020, Az. 1 K 1041/17, Rev. BFH Az. VI R 27/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215124

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