Mandantenbrief 07 2019

1 07-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden? |  Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflich- tigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nach- gekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt.  | Hintergrund: Jeder Elternteil hat im Veranla- gungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kin- derfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kin- der ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuord- nung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt. Beachten Sie |  Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren An- sicht führt die Übertragung des Kinderfreibe- trags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein die Re- vision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können. Quelle |  FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, Az. 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209165; BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV C 4 - S 2282- a/10/10002 VERMIETER Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Werbungskosten bei überquotalen Ausgaben |  Erzielt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung, sind die gemeinschaftlichen Aufwendungen bei den Gesellschaftern grundsätzlich ent- sprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzun- gen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch auch ein hiervon abweichender Werbungskostenabzug möglich.  | Grundsätzlich ist das zivilrechtliche Beteili- gungsverhältnis (§ 722 BGB) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte. Dies gilt zumindest solange die Mit- eigentümer keine abweichende, auch steuer- rechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben. Übernimmt aber einer von mehreren Miteigen- tümern – ohne ausdrückliche Vereinbarung – einen höheren Anteil an den Kosten für die Un- terhaltung des gemeinschaftlichen Vermie- tungsobjekts, setzt eine abweichende Zurech- nung zunächst voraus, dass mit der überquota- len Kostentragung keine Zuwendung (z. B. im familiären Bereich) an die anderen Miteigentü- mer beabsichtigt ist. Beachten Sie |  Zudem darf sich die den Mitei- gentumsanteil übersteigende Übernahme der Aufwendungen nicht nur als eine vorläufige Kos- tentragung des Miteigentümers darstellen, die dieser gegenüber den anderen Miteigentümern imWege der Kreditgewährung übernimmt.

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