Mandantenbrief 01 2021
6 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Einzweck-Gutscheine Bei den Einzweck-Gutscheinen stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung so- wie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe bzw. erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins bereits fest. Die Umsatzsteuer für die durch den Einzweck- Gutschein geschuldete Leistung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) also im Zeitpunkt der Aus- gabe des Gutscheins. Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grund- sätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Be- steuerung) berechnet. Unter gewissen Voraus- setzungen kann die Umsatzsteuer antragsge- mäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist- Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. ◼◼ Beispiel Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlö- sung gegen alle im Sortiment befindlichen Par- fümartikel im Wert von 20 EUR an einen Kun- den für 20 EUR aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutsch- land einlösbar. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Leistungsort (Deutschland) ist hinreichend bestimmt. Somit kann die Umsatzsteuer bei Aus- gabe des Gutscheins ermittelt werden. Die spätere Gutscheineinlösung, also die tat- sächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Beachten Sie | Die Nichteinlösung eines Ein- zweck-Gutscheins hat grundsätzlich keine um- satzsteuerrechtlichen Konsequenzen, da die Leistung schon zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe fiktiv als erbracht galt. Sollte eine Zuzahlung durch den Gutscheinin- haber bei Einlösung des Gutscheins erfolgen, so ist lediglich die bislang noch nicht versteu- erte Differenz zu versteuern. ◼◼ Beispiel Kunde A erwirbt anlässlich einer Werbeaktion im Januar 01 bei dem örtlichen Elektroeinzel- händler B in Cottbus einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 40 EUR. Der Gutschein berech- tigt zum Erwerb eines Elektroartikels in dem Geschäft des B. A erwirbt im April 01 ein Laut- sprecher-System im Gesamtwert von 350 EUR und begleicht den Rechnungsbetrag unter An- rechnung seines Gutscheins durch die Zuzah- lung von 300 EUR in bar. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des B beträgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins im Januar 01 40 EUR (abzüglich Umsatzsteuer). Im April 01 hat B noch einen Umsatz in Höhe von 300 EUR (abzüglich Umsatzsteuer) zu versteuern. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein gekenn- zeichnet werden. Auf diese Einordnung sollen alle nachfolgenden Unternehmer der Leis- tungskette vertrauen können, soweit sie nicht von einer unzutreffenden Einordnung Kenntnis hatten bzw. haben müssen. Beachten Sie | Diese Sicht des Bundesfinanz- ministeriums ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Ferner führt die Verwaltung keine Rechtsfolgen für die Fälle auf, in denen keine Kennzeichnung erfolgte. Mehrzweck-Gutscheine Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen. Beachten Sie | Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen ein- tauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins hat noch keine Umsatzrelevanz. Erst der spätere Umsatz führt unter Verwendung/Einlösung des Gutscheins zur Entstehung der Umsatzsteuer.
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